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410.111 LKVOEGN CH-BE

Art. 16 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) - Zeitpunkt

Austritt aus einer Landeskirche
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Art. 16 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) · Zeitpunkt

1. Der Austritt gilt als zu jenem Zeitpunkt vollzogen, in dem die Austrittserklärung der zuständigen Stelle (Art. 14 Abs. 2), der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird.

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