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410.111 LKVOEGN CH-BE

Art. 13 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) - Entschädigung für die Registerführung

Register - Kirchensteuerregister
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Art. 13 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) · Entschädigung für die Registerführung

Die Kirchgemeinden und die Gesamtkirchgemeinden entschädigen die Einwohnergemeinden oder die gemischten Gemeinden für die Registerführung mit zwei Franken pro steuerpflichtige Person pro Jahr.

Die Entschädigung für Ehepaare oder in einer registrierten Partnerschaft lebende Personen beträgt ebenfalls zwei Franken pro Jahr.

Weitere Dienstleistungen der Einwohnergemeinden oder der gemischten Gemeinden auf Ersuchen der Kirchgemeinden werden zusätzlich nach Vereinbarung oder gestützt auf die Ansätze der Gebührenordnung der Einwohnergemeinden entschädigt.

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