410.111
LKVOEGN
CH-BE
Art. 12 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) - Zuständigkeit und Meldepflicht
Register - Kirchensteuerregister
Art. 12 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) · Zuständigkeit und Meldepflicht
1. Die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden führen die Kirchensteuerregister.
2. Sie melden den Kirchgemeinden und den Gesamtkirchgemeinden die erforderlichen Personendaten für die Führung ihrer Mitgliederverzeichnisse und Stimmregister monatlich oder nach Absprache mit den Kirchgemeinden und den Gesamtkirchgemeinden. Sie melden namentlich die Versichertennummer nach Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)