410.111
LKVOEGN
CH-BE
Art. 11 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) - Zugehörigkeit des Kindes
Register - Einwohnerregisterführung über die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche
Art. 11 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) · Zugehörigkeit des Kindes
Die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden klären bei den Eltern die Zugehörigkeit des Kindes zu einer Landeskirche ab.