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410.111 LKVOEGN CH-BE

Art. 11 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) - Zugehörigkeit des Kindes

Register - Einwohnerregisterführung über die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche
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Art. 11 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) · Zugehörigkeit des Kindes

Die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden klären bei den Eltern die Zugehörigkeit des Kindes zu einer Landeskirche ab.

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