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410.111 LKVOEGN CH-BE

Art. 10 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) - Meldepflicht bei Eintritt

Register - Einwohnerregisterführung über die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche
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Art. 10 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) · Meldepflicht bei Eintritt

1. Der Kirchgemeinderat meldet den Eintritt in eine Landeskirche von Personen, die bereits in der Gemeinde Wohnsitz haben, innert 30 Tagen der Einwohnerkontrolle und der Steuerregisterführung.

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