410.111
LKVOEGN
CH-BE
Art. 10 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) - Meldepflicht bei Eintritt
Register - Einwohnerregisterführung über die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche
Art. 10 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) · Meldepflicht bei Eintritt
1. Der Kirchgemeinderat meldet den Eintritt in eine Landeskirche von Personen, die bereits in der Gemeinde Wohnsitz haben, innert 30 Tagen der Einwohnerkontrolle und der Steuerregisterführung.