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410.111 LKVOEGN CH-BE

Art. 1 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV)

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV)

1. Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum LKG, soweit dieses Gesetz den Kanton für zuständig erklärt und soweit dafür nicht besondere Verordnungen bestehen.

Allgemeine Bestimmungen Art. A1-1 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) →

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