Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410.111 LKVOEGN CH-BE

Allgemeine Bestimmungen (LKV)

55 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Inhaltsübersicht (55)

Art. 1 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. A1-1 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. A1-2 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. A1-3 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. A1-4 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. A1-5 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. 2 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. A2-1 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. A2-2 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. A2-3 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. A2-4 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. A2-5 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. 3 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. A3-1 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. 4 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. 5 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. 6 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. 7 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. 8 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. 9 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. 10 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. 11 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. 12 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. 13 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. 14 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. 15 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. 16 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. 17 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. 18 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. 19 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. 20 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. 21 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. 22 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. 23 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. 24 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. 25 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. 26 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. 27 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. 28 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. 29 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. 30 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. 31 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. 32 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. 33 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. 34 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. 35 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. 36 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. 37 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. 38 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. 39 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. 40 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. 41 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. 42 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. 43 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Art. 44 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV)

Gesetzestext (55 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum LKG, soweit dieses Gesetz den Kanton für zuständig erklärt und soweit dafür nicht besondere Verordnungen bestehen.

Anhang 1 zu Artikel 18 Absatz 1: Namen der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden

1. Der Verwaltungskreis Berner Jura umfasst die folgenden Kirchgemeinden

1. Bévilard

2. Corgémont-Cortébert

3. Courtelary-Cormoret

4. Court

5. Diesse

6. Grandval

7. La Ferrière

8. La Neuveville

9. Moutier

10. Nods

11 **\***. Haute-Birse

12. Renan (BE)

13. Rondchâtel

14. Saint-Imier

15. Sonceboz-Sombeval

16. Sonvilier

17. Sornetan

18 **\***. ...

19. Tramelan

20. Villeret

Anhang 1 zu Artikel 18 Absatz 1: Namen der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden

1. Der Verwaltungskreis Biel/Bienne umfasst die folgenden Kirchgemeinden

1 **\*** Gesamtkirchgemeinde Biel, umfassend die deutschsprachige Kirchgemeinde Biel und die Paroisse française de Bienne

2 **\*** Bürgelen

3 **\*** Gottstatt

4 **\*** Lengnau

5 **\*** Nidau

6 **\*** Pieterlen

7 **\*** Pilgerweg Bielersee

8 **\*** Sutz

9 **\*** ...

2. Der Verwaltungskreis Seeland umfasst die folgenden Kirchgemeinden

1 Aarberg

2 Arch

3 Bargen

4 Büren an der Aare und Meienried

5 Diessbach

6 Erlach-Tschugg

7 Gampelen-Gals

8 Grossaffoltern

9 Ins

10 Kallnach-Niederried

11 Kappelen-Werdt

12 Leuzigen

13 Lyss

14 Oberwil bei Büren

15 Radelfingen

16 **\*** Rapperswil-Wengi

17 Rüti bei Büren

18 Schüpfen

19 Seedorf

20 Siselen-Finsterhennen

21 Täuffelen

22 Vinelz-Lüscherz

23 Walperswil-Bühl

24 **\*** ...

Anhang 1 zu Artikel 18 Absatz 1: Namen der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden

1. Der Verwaltungskreis Oberaargau umfasst die folgenden Kirchgemeinden

1. Aarwangen

2. Bleienbach

3. Eriswil

4. Huttwil

5. Herzogenbuchsee

6. Langenthal

7. Lotzwil

8. Madiswil

9. Melchnau

10. Niederbipp

11. Oberbipp

12. Roggwil

13. Rohrbach

14. Seeberg

15. Thunstetten

16. Ursenbach

17. Walterswil

18. Wangen an der Aare

19. Wynau

20. Wyssachen

2. Der Verwaltungskreis Emmental umfasst folgende Kirchgemeinden

1. Affoltern im Emmental

2. Bätterkinden

3. Burgdorf

4. Dürrenroth

5. Eggiwil

6. Hasle bei Burgdorf

7. Heimiswil

8. Hindelbank

9. Kirchberg

10. Koppigen

11. Krauchthal

12. Langnau im Emmental

13. Lauperswil

14. Lützelflüh

15. Oberburg

16. Röthenbach im Emmental

17. Rüderswil

18. Rüegsau

19. Schangnau

20. Signau

21. Sumiswald

22. Trachselwald

23. Trub

24. Trubschachen

25. Utzenstorf

26. Wasen im Emmental

27. Wynigen

Anhang 1 zu Artikel 18 Absatz 1: Namen der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden

1. Der Verwaltungskreis Bern-Mittelland umfasst die folgenden Kirchgemeinden

1. * Gesamtkirchgemeinde Bern, umfassend die elf Kirchgemeinden Bern-Nord, Bethlehem, Bümpliz, Paroisse de l'Eglise réformée de Berne, Frieden, Heiliggeist, Matthäus Bern und Bremgarten, Münster, Nydegg, Paulus, Petrus

2. * Bernisch und freiburgisch Ferenbalm

3. * Bernisch und freiburgisch Kerzers

4. * Belp, Belpberg und Toffen

5. * Bernisch Messen

6. * Biglen

7. * Bolligen

8. * Frauenkappelen

9. * Gerzensee

10. * Grafenried-Limpach

11. * Grosshöchstetten

12. * Guggisberg

13. * Jegenstorf-Urtenen

14. * Ittigen

15. * Kehrsatz

16. * Kirchdorf

17. * Kirchlindach

18. * Köniz

19. * Konolfingen

20. * Laupen

21. * ...

22. * Linden

23. * Meikirch

24. * Mühleberg

25. * Münchenbuchsee-Moosseedorf

26. * Münchenwiler-Clavaleyres, Bernisch Murten

27. * Münsingen

28. * Muri-Gümligen

29. * Neuenegg

30. * Oberbalm

31. * Oberdiessbach

32. * Ostermundigen

33. * Riggisberg

34. * Rüeggisberg

35. * Rüschegg

36. * Schlosswil

37. * Schwarzenburg

38. * Stettlen

39. * Thurnen

40. * Vechigen

41. * Walkringen

42. * Wichtrach

43. * Wohlen bei Bern

44. * Worb

45. * Zimmerwald

46. * Zollikofen

2. ...

Anhang 1 zu Artikel 18 Absatz 1: Namen der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden

1. Der Verwaltungskreis Thun umfasst die folgenden Kirchgemeinden

1. Amsoldingen

2. Blumenstein

3. Buchen

4. Buchholterberg

5. Gurzelen-Seftigen

6. Heimberg

7. Hilterfingen

8. Reutigen

9. Schwarzenegg

10. Sigriswil

11. Steffisburg

12. Thierachern

13. *** Gesamtkirchgemeinde Thun, umfassend die fünf Kirchgemeinden Thun-Stadt, Strättligen, Lerchenfeld, Goldiwil-Schwendibach und Paroisse française de Thoune

14. *** Wattenwil-Forst

2. ...

3. Der Verwaltungskreis Obersimmental-Saanen umfasst die folgenden Kirchgemeinden

1. Boltigen

2. *** Saanen-Gsteig

3. Lauenen

4. Lenk

5. *** ...

6. Sankt Stephan

7. Zweisimmen

4. Der Verwaltungskreis Frutigen-Niedersimmental umfasst die folgenden Kirchgemeinden

1. Adelboden

2. Aeschi-Krattigen

3. Därstetten

4. Diemtigen

5. Erlenbach im Simmental

6. Frutigen

7. Kandergrund-Kandersteg

8. Oberwil im Simmental

9. Reichenbach im Kandertal

10. Spiez

11. Wimmis

5. Der Verwaltungskreis Interlaken-Oberhasli umfasst die folgenden Kirchgemeinden

1. Beatenberg

2. Brienz

3. Gadmen

4. Grindelwald

5. Gsteig-Interlaken

6. Guttannen

7. Habkern

8. Innertkirchen

9. Lauterbrunnen

10. Leissigen-Därligen

11. Meiringen

12. Ringgenberg

13. Unterseen

Aufgaben kantonaler Stellen

1. Die Zuständigkeit kantonaler Stellen richtet sich nach der Spezialgesetzgebung.

Anhang 2 zu Artikel 18 Absatz 2: Namen der römisch-katholischen Kirchgemeinden

1. Der Verwaltungskreis Berner Jura umfasst die folgenden Kirchgemeinden

1. La Neuveville

2. Malleray-Bévilard

3. Moutier

4. Tavannes

5. Tramelan

6. Vallon de Saint-Imier

Anhang 2 zu Artikel 18 Absatz 2: Namen der römisch-katholischen Kirchgemeinden

1. Der Verwaltungskreis Biel/Bienne umfasst die folgenden Kirchgemeinden

1. Biel und Umgebung

2. Pieterlen

2. Der Verwaltungskreis Seeland umfasst die folgende Kirchgemeinde

1. Seeland-Lyss

Anhang 2 zu Artikel 18 Absatz 2: Namen der römisch-katholischen Kirchgemeinden

1. Der Verwaltungskreis Oberaargau umfasst die folgende Kirchgemeinde

1. Langenthal

2. Der Verwaltungskreis Emmental umfasst die folgenden Kirchgemeinden

1. Burgdorf

2. Utzenstorf

3. Langnau im Emmental

Anhang 2 zu Artikel 18 Absatz 2: Namen der römisch-katholischen Kirchgemeinden

1. Der Verwaltungskreis Bern-Mittelland umfasst die folgenden Kirchgemeinden

1 **\*** Gesamtkirchgemeinde Bern und Umgebung, umfassend die zwölf Kirchgemeinden Dreifaltigkeit, Bern; Sankt Marien, Bern; Bern-West, Bern; Bruderklaus, Bern; Heiligkreuz, Bern; Guthirt, Ostermundigen; Sankt Martin, Worb; Sankt Franziskus, Zollikofen; Sankt Josef, Köniz; Sankt Michael, Wabern; Paroisse de langue française de Berne et environs

2 **\*** Konolfingen

3 **\*** Münsingen

4-11 **\*** ...

2. ...

Anhang 2 zu Artikel 18 Absatz 2: Namen der römisch-katholischen Kirchgemeinden

1. Der Verwaltungskreis Thun umfasst die folgende Kirchgemeinde

1. Thun

2. Der Verwaltungskreis Obersimmental-Saanen umfasst die folgende Kirchgemeinde

1. Gstaad

3. Der Verwaltungskreis Frutigen-Niedersimmental umfasst die folgenden Kirchgemeinden

1. Frutigen

2. Spiez

4. Der Verwaltungskreis Interlaken-Oberhasli umfasst die folgenden Kirchgemeinden

1. Interlaken

2. Oberhasli-Brienz

Aufgaben kantonaler Stellen

1. Die oder der Beauftragte für kirchliche und religiöse Angelegenheiten

a) bereitet sämtliche Geschäfte in kirchlichen und religiösen Angelegenheiten der Direktion für Inneres und Justiz vor,

b) prüft und beurteilt die von den Landeskirchen in ihren Berichten ausgewiesenen Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse,

c) verhandelt mit den Landeskirchen über den Beitrag nach Artikel 31 Absatz 1 LKG und den jeweiligen Anteil jeder Landeskirche,

d) veranlasst die Auszahlung der Beiträge des Kantons,

e) betreut die Geistlichen, die weiterhin vom Kanton angestellt sind,

f) nimmt von Amtes wegen Einsitz in die theologischen Prüfungskommissionen und unterstützt deren Sekretariate administrativ,

g) stellt den Landeskirchen jährlich die Statistik über ihre Konfessionszugehörigkeit, gegliedert nach Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden, unentgeltlich zu.

Anhang 3 zu Artikel 18 Absatz 3: Namen der christkatholischen Kirchgemeinden

1. Christkatholische Kirchgemeinden sind

1 Bern

2 **\* Biel

3 **\* Saint-Imier

4 Thun

Aufgaben kantonaler Stellen

1. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung

a) weist jährlich für die Gesamtheit der Kirchgemeinden und der Gesamtkirchgemeinden der jeweiligen Landeskirche die negative Zweckbindung der Kirchensteuern der juristischen Personen nach Artikel 1 Absatz 1a KStG nach,

b) ist zuständig für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Kirchgemeindegrenzen.

Aufgaben kantonaler Stellen

1. Die Steuerverwaltung

a) bewertet auf Anfrage der Landeskirchen die Dienstwohnungen,

b) stellt den Landeskirchen jährlich die für die Berechnung des innerkirchlichen Finanzausgleichs notwendigen Daten zu den Steuererträgen der juristischen und der natürlichen Personen der einzelnen Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden unentgeltlich zu,

c) stellt den einzelnen Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden auf deren Begehren die für die Budgetierung und Finanzplanung notwendigen Daten zu den Veranlagungen der juristischen und der natürlichen Personen unentgeltlich zur Verfügung.

Wahlen in die Legislativen der Landeskirchen

1. Die Landeskirchen regeln die Organisation der Wahlen in ihre Legislative in einem Reglement und führen diese grundsätzlich selbständig durch.

Wahlen in die Legislativen der Landeskirchen

1. Die Landeskirchen können bis spätestens sechs Monate vor dem geplanten Wahldatum bei der Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter einen Antrag nach Artikel 7 Absatz 3 LKG betreffend Wählbarkeit der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten einreichen.

2. Die Geschäftsleitung leitet den Antrag an die für die Mitwirkung zuständige Regierungsstatthalterin oder an den dafür zuständigen Regierungsstatthalter weiter.

3. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter prüft die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten und entscheidet darüber.

4. Sie oder er berät die Landeskirchen und die für die Organisation und Durchführung der Wahlen zuständigen kirchlichen Bezirke in Rechtsfragen, insbesondere zu Wahlverfahren gemäss den kirchlichen Bestimmungen.

Register - Einwohnerregisterführung über die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche

1. Die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden halten die Zugehörigkeit einer natürlichen Person zu einer Landeskirche im Einwohnerregister fest.

Register - Einwohnerregisterführung über die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche

1. Die Organe der Einwohnerkontrolle haben bei der Anmeldung zuziehender Personen deren Zugehörigkeit zu einer Landeskirche festzustellen, in den Akten festzuhalten und den entsprechenden Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden mitzuteilen.

2. Personen, die keiner Landeskirche angehören, haben dies beim Zuzug gegenüber der Einwohnerkontrolle glaubhaft zu machen. Im Zweifelsfall überprüft die Einwohnerkontrolle diese Angaben mit den Daten der Einwohnerkontrolle am früheren Wohnsitz.

Register - Einwohnerregisterführung über die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche

1. Der Kirchgemeinderat meldet den Eintritt in eine Landeskirche von Personen, die bereits in der Gemeinde Wohnsitz haben, innert 30 Tagen der Einwohnerkontrolle und der Steuerregisterführung.

Register - Einwohnerregisterführung über die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche

Die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden klären bei den Eltern die Zugehörigkeit des Kindes zu einer Landeskirche ab.

Register - Kirchensteuerregister

1. Die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden führen die Kirchensteuerregister.

2. Sie melden den Kirchgemeinden und den Gesamtkirchgemeinden die erforderlichen Personendaten für die Führung ihrer Mitgliederverzeichnisse und Stimmregister monatlich oder nach Absprache mit den Kirchgemeinden und den Gesamtkirchgemeinden. Sie melden namentlich die Versichertennummer nach Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Register - Kirchensteuerregister

Die Kirchgemeinden und die Gesamtkirchgemeinden entschädigen die Einwohnergemeinden oder die gemischten Gemeinden für die Registerführung mit zwei Franken pro steuerpflichtige Person pro Jahr.

Die Entschädigung für Ehepaare oder in einer registrierten Partnerschaft lebende Personen beträgt ebenfalls zwei Franken pro Jahr.

Weitere Dienstleistungen der Einwohnergemeinden oder der gemischten Gemeinden auf Ersuchen der Kirchgemeinden werden zusätzlich nach Vereinbarung oder gestützt auf die Ansätze der Gebührenordnung der Einwohnergemeinden entschädigt.

Austritt aus einer Landeskirche

1. Wer aus einer Landeskirche austreten will, hat dies mit einer schriftlichen und handschriftlich unterzeichneten Erklärung mitzuteilen.

2. Die Austrittserklärung ist an den Kirchgemeinderat oder an eine durch diesen bezeichnete Stelle zu richten.

Austritt aus einer Landeskirche

Der Austritt von Kindern, die das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben, ist von den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge zu erklären.

Austritt aus einer Landeskirche

1. Der Austritt gilt als zu jenem Zeitpunkt vollzogen, in dem die Austrittserklärung der zuständigen Stelle (Art. 14 Abs. 2), der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird.

Austritt aus einer Landeskirche

1. Der Kirchgemeinderat oder die von ihm bezeichnete Stelle meldet den Austritt innert 30 Tagen der Einwohnergemeinde oder der gemischten Gemeinde.

Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden - Namen und Gebiet

1. Die Namen der Kirchgemeinden werden in den Anhängen 1 bis 3 dieser Verordnung festgelegt.

Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden - Namen und Gebiet

Die Lage und der Verlauf der Grenzen der evangelisch-reformierten, der römisch-katholischen und der christkatholischen Kirchgemeinden werden in digitalen kantonalen Geobasisdaten rechtsverbindlich festgelegt.

Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden - Namen und Gebiet

1. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung ist die kantonale Fachstelle für Geobasisdaten und

a) erlässt Vorgaben für deren Erhebung, Nachführung und Verwaltung,

b) gibt die entsprechenden Geodaten- und Darstellungsmodelle vor,

c) sorgt für die erstmalige Erfassung und Nachführung der Geobasisdaten in der vorgegebenen Qualität.

Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden - Namen und Gebiet

1. Die erstmalige Erfassung der Kirchgemeindegrenzen in Geobasisdaten basiert auf

a) dem Grossratsbeschluss vom 6. Juni 2012 betreffend die Umschreibung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Bern (Stand 31.12.2019)[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_3155435_2_4_c),

b) dem Grossratsbeschluss vom 6. Juni 2012 betreffend die Umschreibung der römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Bern (Stand 31.12.2019)[[5]](#enumeration_itemtext_content_fn_3155436_2_5_c),

c) dem Grossratsbeschluss vom 6. Juni 2012 betreffend die Umschreibung der christkatholischen Kirchgemeinden des Kantons Bern (Stand am 31.12.2019)[[6]](#enumeration_itemtext_content_fn_3155437_2_6_c)

2. Die Nachführung der Geobasisdaten erfolgt jeweils gestützt auf einen Regierungsratsbeschluss, mit dem die angepassten Kirchgemeindegrenzen genehmigt werden. Der Beschluss wird den betroffenen Landeskirchen zur Kenntnis gebracht.

3. Blosse Grenz- und Fehlerbereinigungen fallen in die Kompetenz des Amtes für Gemeinden und Raumordnung.

Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden - Namen und Gebiet

1. Nimmt der Regierungsrat Änderungen der Gemeindegrenzen vor, hat er in seinem Beschluss über deren Auswirkungen auf die Grenzen der Kirchgemeinden zu entscheiden.

2. Blosse Grenz- und Fehlerbereinigungen bei den Gemeindegrenzen gelten ohne weiteres auch für die Kirchgemeindegrenzen.

Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden - Zugehörigkeit zu einer französisch- oder einer zweisprachigen Kirchgemeinde im deutschsprachigen Kantonsgebiet

1. Die französischsprachigen Mitglieder der evangelisch-reformierten Landeskirche mit Wohnsitz im deutschsprachigen Kantonsgebiet und im Einzugsgebiet einer französisch- oder einer zweisprachigen Kirchgemeinde nach Anhang 1 können entweder der deutschsprachigen Kirchgemeinde ihres Wohnsitzes oder der entsprechenden französisch- oder zweisprachigen Kirchgemeinde angehören.

2. Das Wahlrecht gilt auch für die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner und für die Kinder, sofern diese der evangelisch-reformierten Landeskirche angehören.

3. Wer in eine Gemeinde zuzieht und ein Wahlrecht nach Absatz 1 oder 2 hat, teilt der Einwohnerkontrolle mit, welcher Kirchgemeinde sie oder er angehören will.

Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden - Zugehörigkeit zu einer französisch- oder einer zweisprachigen Kirchgemeinde im deutschsprachigen Kantonsgebiet

1. Die französischsprachigen Mitglieder der römisch-katholischen Landeskirche mit Wohnsitz im deutschsprachigen Kantonsgebiet und im Einzugsgebiet einer französisch- oder zweisprachigen Kirchgemeinde nach Anhang 2 können entweder der deutschsprachigen Kirchgemeinde ihres Wohnsitzes oder der entsprechenden französisch- oder zweisprachigen Kirchgemeinde angehören.

2. Das Wahlrecht gilt auch für die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner und für die Kinder, sofern diese der römisch-katholischen Landeskirche angehören.

3. Wer in eine Gemeinde zuzieht und ein Wahlrecht nach Absatz 1 oder 2 hat, teilt der Einwohnergemeinde mit, welcher Kirchgemeinde sie oder er angehören will.

Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden - Zugehörigkeit zu einer französisch- oder einer zweisprachigen Kirchgemeinde im deutschsprachigen Kantonsgebiet

1. Wünscht ein Kirchenmitglied gestützt auf Artikel 23 und Artikel 24 den Übertritt in die Kirchgemeinde der anderen Sprache, stellt es bei dieser ein Übertrittsgesuch.

2. Dieses ist schriftlich und unterzeichnet an den Kirchgemeinderat oder an eine durch diesen bezeichnete Stelle zu richten.

3. Der Kirchgemeinderat oder die bezeichnete Stelle meldet den Übertritt innert 30 Tagen der bisherigen Kirchgemeinde sowie der zuständigen Einwohnerkontrolle.

4. Das in die neue Kirchgemeinde übertretende Kirchenmitglied ist vom Tag des Übertritts an in der neuen Kirchgemeinde stimm- und wahlberechtigt.

Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden - Zugehörigkeit zu einer französisch- oder einer zweisprachigen Kirchgemeinde im deutschsprachigen Kantonsgebiet

1. Jedes Kirchenmitglied mit Wohnsitz im deutschsprachigen Kantonsgebiet ist in der deutschsprachigen Kirchgemeinde seines Wohnsitzes steuerpflichtig.

2. Die Gesamtkirchgemeinden mit französischsprachigen Kirchgemeinden sind berechtigt, die Kirchensteuern der ausserhalb der Gesamtkirchgemeinde wohnhaften französischsprachigen Mitglieder bei den deutschsprachigen Kirchgemeinden am Wohnsitz dieser Mitglieder einzufordern.

3. Zweisprachige Kirchgemeinden, die für ihre französischsprachigen Mitglieder ein grösseres Gemeindegebiet aufweisen als für die deutschsprachigen (Art. 11 Abs. 3 LKG), können die Kirchensteuern ihrer französischsprachigen Mitglieder bei den deutschsprachigen Kirchgemeinden am Wohnsitz dieser Mitglieder einfordern.

4. Für die Bestimmung des Anspruchs können die Kirchgemeinden bei der Steuerverwaltung einmal jährlich die dafür notwendigen Informationen (steuerbares Einkommen und steuerbares Vermögen) beziehen.

5. Bei einem Übertritt während des Kalenderjahres wird der Anspruch anteilmässig auf die betroffenen Kirchgemeinden aufgeteilt.

Zugang der Kirchgemeinden und der Gesamtkirchgemeinden auf beim Kanton erfasste Daten

1. Die Zugangsberechtigung und der Umfang des Zugangs der Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden zu den Daten der Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES-Plattform) richten sich nach der Verordnung vom 20. Januar 2021 über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V).

Beiträge des Kantons für Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse

Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse im Sinne von Artikel 31 LKG sind Tätigkeiten der Landeskirchen, die dem Gemeinwohl dienen und allen Menschen offen stehen.

Beiträge des Kantons für Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse

1. Die Landeskirchen erstatten der oder dem Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten alle sechs Jahre, jeweils bis Ende Januar des vierten Jahres einer Beitragsperiode Bericht über die Verwendung der kantonalen Beiträge in den Jahren eins und zwei der laufenden sowie den Jahren drei bis sechs der vorangegangenen Beitragsperiode, sowie über ihre in dieser Zeit im gesamtgesellschaftlichen Interesse erbrachten Leistungen.

2. Die Berichterstattung umfasst auch die von den Kirchgemeinden, Gesamtkirchgemeinden und regionalen Einheiten eingesetzten Mittel.

Beiträge des Kantons für Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse

1. Die Landeskirchen äussern sich in ihren Berichten insbesondere zu den folgenden Punkten

a. ihrem Aufwand und Ertrag sowie zum Aufwand und Ertrag ihrer Kirchgemeinden, Gesamtkirchgemeinden und ihrer regionalen Einheiten,

b. den von ihnen, ihren Kirchgemeinden, Gesamtkirchgemeinden und regionalen Einheiten erbrachten Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse,

c. dem Gesamtvolumen der Zeit, die sie sowie ihre Kirchgemeinden, Gesamtkirchgemeinden und regionalen Einheiten für unentgeltliche und ehrenamtliche Tätigkeiten im gesamtgesellschaftlichen Interesse eingesetzt haben,

d. ihrer Gesamtsituation und den besonderen Herausforderungen.

2. Zur Vereinheitlichung der Berichterstattung der drei Landeskirchen kann die Direktion für Inneres und Justiz verbindliche Vorgaben erlassen. Sie hört die Landeskirchen dazu vorgängig an.

Beiträge des Kantons für Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse

Die oder der Beauftragte für kirchliche und religiöse Angelegenheiten kann bei den Landeskirchen unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Herausgabe weiterer, für die Bewertung der im gesamtgesellschaftlichen Interesse erbrachten Leistungen, nötigen Daten verlangen.

Beiträge des Kantons für Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse

1. Die oder der Beauftragte für kirchliche und religiöse Angelegenheiten prüft und beurteilt die von den Landeskirchen eingereichten Berichte und Daten.

2. Sie oder er berücksichtigt

a) den buchhalterisch erfassten Gesamtaufwand für Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse der Kirchgemeinden, der Gesamtkirchgemeinden, der Landeskirchen sowie der regionalen Einheiten,

b) das Gesamtvolumen der Zeit, die in den Kirchgemeinden, den Gesamtkirchgemeinden und den Landeskirchen sowie ihren regionalen Einheiten für unentgeltliche und ehrenamtliche Tätigkeiten im gesamtgesellschaftlichen Interesse eingesetzt worden ist.

Beiträge des Kantons für Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse

1. Die oder der Beauftragte für kirchliche und religiöse Angelegenheiten bespricht mit den Landeskirchen die von ihnen jeweils erbrachten und vom Kanton insgesamt anerkannten Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse, bereinigt anschliessend ihre bzw. seine Beurteilung der Berichte der Landeskirchen und unterbreitet das Resultat der Direktion für Inneres und Justiz zur Genehmigung.

2. Können sich die oder der Beauftragte für kirchliche und religiöse Angelegenheiten und die Landeskirchen darüber nicht einigen, führt die Direktion für Inneres und Justiz die Verhandlungen weiter und legt fest, in welchem Umfang und in welchem Verhältnis die Leistungen der Landeskirchen als gesamtgesellschaftlich im Sinne von Artikel 31 LKG anerkannt werden.

Beiträge des Kantons für Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse

1. Die oder der Beauftragte für kirchliche und religiöse Angelegenheiten verhandelt mit den Landeskirchen über die Höhe des Beitrags des Kantons nach Artikel 31 Absatz 1 LKG für die folgende Beitragsperiode und unterbreitet das Resultat der Direktion für Inneres und Justiz zur Genehmigung.

2. Können sich die oder der Beauftragte für kirchliche und religiöse Angelegenheiten und die Landeskirchen über die Höhe nicht einigen oder genehmigt die Direktion für Inneres und Justiz den ausgehandelten Beitrag nicht, führt die Direktion die Verhandlungen mit den Landeskirchen über die Höhe des Beitrags fort und entscheidet, bis Ende des vierten Jahres einer Beitragsperiode, über ihren Antrag zur Beitragshöhe an den Regierungsrat.

3. Die Landeskirchen erhalten in diesem Fall die Gelegenheit, der Direktion für Inneres und Justiz zuhanden des Regierungsrates dazu eine Stellungnahme abzugeben.

Beiträge des Kantons für Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse

1. Die Direktion für Inneres und Justiz unterbreitet dem Regierungsrat den Antrag zuhanden des Grossen Rates betreffend Höhe des Beitrags des Kantons nach Artikel 31 Absatz 1 LKG.

2. Sie unterbreitet dem Regierungsrat gleichzeitig

a) die Berichte der Landeskirchen nach Artikel 30 Absatz 1,

b) die von der oder vom Beauftragten für kirchliche und religiösen Angelegenheiten verfasste Stellungnahme zu den Berichten der Landeskirchen nach Artikel 32 Absatz 1 sowie gegebenenfalls

c) die Stellungnahmen der Landeskirchen nach Artikel 34 Absatz 3.

3. Der Regierungsrat beschliesst über den Antrag zuhanden des Grossen Rates betreffend die Höhe des Beitrags des Kantons nach Artikel 31 Absatz 1 LKG.

Beiträge des Kantons für Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse

1. Der Grosse Rat beschliesst jeweils spätestens in der Wintersession des fünften Jahres einer Beitragsperiode den Kredit für den Beitrag des Kantons an die Landeskirchen nach Artikel 31 Absatz 1 LKG.

Beiträge des Kantons für Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse

1. Die Direktion für Inneres und Justiz stellt dem Regierungsrat Antrag, wie der vom Grossen Rat beschlossene Beitrag im Sinne von Artikel 33 LKG unter den Landeskirchen aufzuteilen ist.

2. Der Regierungsrat legt jeweils bis spätestens Ende Dezember des fünften Jahres einer Beitragsperiode den Anteil jeder Landeskirche fest.

3. Er beschliesst kantonal letztinstanzlich.

Beiträge des Kantons für Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse

1. Der Kanton überweist den Landeskirchen die Beiträge nach Artikel 29 ff LKG alljährlich monatlich in zwölf gleichmässigen Tranchen.

2. Die Zahlung erfolgt bis jeweils am 10. des Monats. Fällt der 10. des Monats auf ein Wochenende oder einen Feiertag, erfolgt die Zahlung am nächsten Arbeitstag.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Die Landeskirchen erstatten ihren Berichte nach Artikel 30 Absatz 1 erstmals bis Ende Januar 2023 bei der oder dem Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten.

2. Sie berichten darin über ihre in den Jahren 2020 und 2021 aufgewendeten Mittel sowie über ihre in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse.

3. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 30 ff.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Die Landeskirchen erhalten per 1. Januar 2020 von der oder vom Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten die für die Personaladministration der übernommenen Geistlichen nötigen Personaldaten in elektronischer Form und auf Papier.

2. Alle Personaldaten werden von der oder dem Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten aufbewahrt und fünf Jahre nach der Übergabe der Dienstverhältnisse von dieser oder diesem vernichtet (Art. 6 Abs. 3 Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV)).

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben

1. Verordnung vom 19. Oktober 1994 betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Landeskirche[[9]](#enumeration_itemtext_content_fn_3155447_2_9_c);

2. Verordnung vom 21. November 2012 über die Zugehörigkeit zu einer französischsprachigen evangelisch-reformierten Kirchgemeinde im deutschen Sprachgebiet[[10]](#enumeration_itemtext_content_fn_3155448_2_10_c);

3. Verordnung vom 22. September 1976 über die Mitgliedschaft bei der Französischen römisch-katholischen Kirchgemeinde Bern und Umgebung[[11]](#enumeration_itemtext_content_fn_3155449_2_11_c);

4. Verordnung vom 24. April 2013 über das Arbeitsverhältnis der evangelisch-reformierten und christkatholischen Lernvikarinnen und Lernvikare (Lernvikariatsanstellungsverordnung, LVAV)[[12]](#enumeration_itemtext_content_fn_3155450_2_12_c);

5. Verordnung vom 19. Oktober 1994 über die Entschädigung der Gemeinden für die Registerführung im Kirchenwesen[[13]](#enumeration_itemtext_content_fn_3155451_2_13_c).

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Die folgenden Erlasse finden nur noch auf die gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 LKG weiterhin vom Kanton angestellten Geistlichen Anwendung und bleiben solange in Kraft, bis diese an andere Arbeitgeber übergeben worden sind

a) Verordnung vom 9. November 2005 über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen[14];

b) Verordnung vom 19. Oktober 2011 über das Arbeitsverhältnis der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarr- und Hilfspfarrstellen (APHV)[15];

c) Verordnung vom 10. September 2008 über die Entschädigung für pfarramtliche Funktionen bei Stellvertretungen (Stellvertretungsentschädigungsverordnung, StEV)[16].

2. Die Aufhebung der in Absatz 1 genannten Verordnungen ist öffentlich zu publizieren.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Die folgenden Erlasse werden geändert

a) Verordnung vom 12. März 2008 über die Harmoniniserung amtlicher Register (RegV)[[17]](#enumeration_itemtext_content_fn_3155455_2_17_c).

b) Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV)[[18]](#enumeration_itemtext_content_fn_3155456_2_18_c);

c) Verordnung vom 5. November 1997 über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (LKV)[[19]](#enumeration_itemtext_content_fn_3155457_2_19_c).

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

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