410.11
LKGLEGN
CH-BE
Art. 9 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG)
Organisation - Regionale Gliederung
Art. 9 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG)
Die Landeskirchen oder die Verbände nach Artikel 8 Absatz 3 können ihr Gebiet regional gliedern und regionalen Einheiten die Rechtspersönlichkeit verleihen.
Sie berücksichtigen bei ihrer regionalen Gliederung nach Möglichkeit die Grenzen der Verwaltungskreise oder der Verwaltungsregionen.
Das landeskirchliche Recht bestimmt die Einzelheiten, namentlich die Organisation und die Aufgaben der regionalen Einheiten.