410.11
LKGLEGN
CH-BE
Art. 8 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG)
Organisation - Kirchengebiet
Art. 8 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG)
1. Das Gebiet der Landeskirchen entspricht dem Kantonsgebiet.
2. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen des Kantons oder der Landeskirchen mit zuständigen Stellen in anderen Kantonen.
3. Die Landeskirchen können mit anerkannten Kirchen anderer Kantone einen Verband des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit bilden.
4. Vereinbarungen der Landeskirchen nach Absatz 2 und 3 bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.