410.11
LKGLEGN
CH-BE
Art. 7 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG)
Organisation - Grundsätze
Art. 7 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG)
1. Die Landeskirchen legen ihre Organisation nach demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen fest.
2. Sie regeln die Grundzüge der Organisation sowie die Zuständigkeiten und die Mitwirkung der Stimmberechtigten in einem Erlass, der ihren Stimmberechtigten zu unterbreiten ist.
3. Der Kanton wirkt auf Antrag einer Landeskirche bei der Organisation von Wahlen in deren Legislative mit.