410.11
LKGLEGN
CH-BE
Art. 6 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) - Mitgliedschaft
Allgemeines
Art. 6 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) · Mitgliedschaft
1. Die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche richtet sich nach deren Recht.
2. Dieses regelt insbesondere das Stimmrecht der Mitglieder der Landeskirchen, der Kirchgemeinden und der Gesamtkirchgemeinden.
3. Der Austritt aus einer Landeskirche ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich.