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Art. 39 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) - Pensionskasse

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 39 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) · Pensionskasse

1. Die von den Landeskirchen nach Artikel 38 übernommenen Arbeitsverhältnisse werden gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)[[13]] in die Vorsorgeeinrichtung der jeweiligen Landeskirche aufgenommen.

2. Falls die Landeskirchen über einen Anschlussvertrag mit der Bernischen Pensionskasse (BPK) verfügen oder einen solchen auf den Tag der Übernahme der Arbeitsverhältnisse neu abschliessen, bleiben die übernommenen Geistlichen sowie die Vikarinnen und Vikare mindestens zu den Bedingungen des Standardvorsorgeplans versichert.

3. Der Kanton überweist den bei der BPK versicherten Landeskirchen jährlich seine für die Arbeitgeberfinanzierungsbeiträge an die BPK und die Übergangseinlage getätigten Rückstellungen bis zur Ausfinanzierung der BPK. Diese Beträge bleiben zweckgebunden und sind in den Rechnungen der Landeskirchen als Rückstellungen zu verbuchen.

4. Der Regierungsrat bewilligt abschliessend die nach Absatz 3 jährlich zu tätigenden Ausgaben.

5. Die BPK finanziert die Rentenuntergrenze gemäss ihrem Vorsorgereglement.

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