Art. 37 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG)
Art. 37 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG)
1. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2. Er regelt durch Verordnung insbesondere
a) die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer Landeskirche durch die Einwohnerkontrolle,
b) die Mitwirkung der zuständigen kantonalen Stellen bei Wahlen auf entsprechenden Antrag einer Landeskirche,
c) das Gebiet und den Namen jeder Kirchgemeinde,
d) die Zugehörigkeit zu Kirchgemeinden, insbesondere zu deutsch- oder französischsprachigen Kirchgemeinden im anderssprachigen Kantonsgebiet,
e) das Profil der Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden für den Zugang zu Personendaten im elektronischen Register der Einwohnerkontrollen,
f) die Dienst- und Beratungsleistungen des Kantons zugunsten der Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden oder Gesamtkirchgemeinden, insbesondere in den Bereichen des Gemeinderechts, des Personalwesens, der Archivierung, des öffentlichen Beschaffungswesens und der Immobilien,
g) die Vorgaben für die Erfassung der Leistungen der Landeskirchen im gesamtgesellschaftlichen Interesse sowie die Bemessungsgrundlagen dazu,
h) die Auszahlungsmodalitäten der Kantonsbeiträge an die Landeskirchen,
i) die Aufgaben und Kompetenzen der oder des Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten,
k) die Prüfungskommissionen, ihre Aufgaben und das kantonale Staatsexamen.