410.11
LKGLEGN
CH-BE
Art. 36 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG)
Finanzen - Beiträge des Kantons an die Landeskirchen - Weitere Beiträge
Art. 36 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG)
Gestützt auf die besondere Gesetzgebung können den Landeskirchen, den Kirchgemeinden und den Gesamtkirchgemeinden weitere Beiträge gemäss StBG gewährt werden.