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Art. 36 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG)

Finanzen - Beiträge des Kantons an die Landeskirchen - Weitere Beiträge
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Art. 36 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG)

Gestützt auf die besondere Gesetzgebung können den Landeskirchen, den Kirchgemeinden und den Gesamtkirchgemeinden weitere Beiträge gemäss StBG gewährt werden.

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