410.11
LKGLEGN
CH-BE
Art. 33 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) - Aufteilung
Finanzen - Beiträge des Kantons an die Landeskirchen - Beiträge für Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse
Art. 33 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) · Aufteilung
1. Der Regierungsrat teilt den Beitrag auf die drei Landeskirchen nach ihrem jeweiligen Anteil an den insgesamt erbrachten Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse auf.
2. Sein Beschluss ist kantonal letztinstanzlich.