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Art. 33 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) - Aufteilung

Finanzen - Beiträge des Kantons an die Landeskirchen - Beiträge für Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse
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Art. 33 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) · Aufteilung

1. Der Regierungsrat teilt den Beitrag auf die drei Landeskirchen nach ihrem jeweiligen Anteil an den insgesamt erbrachten Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse auf.

2. Sein Beschluss ist kantonal letztinstanzlich.

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