Art. 31 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) - Grundsatz
Art. 31 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) · Grundsatz
1. Mit einem Beitrag unterstützt der Kanton die Landeskirchen für die von ihnen im gesamtgesellschaftlichen Interesse nach Artikel 3 erbrachten Leistungen.
2. Als Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse gelten insbesondere
a Kinder- und Jugendarbeit,
b Angebote zu Ehe, Familie und Partnerschaft,
c Angebote für Seniorinnen, Senioren und Betagte,
d Angebote für Menschen mit Beeinträchtigung,
e Angebote für sozial Schwache und Armutsbetroffene,
f Angebote für Migrantinnen und Migranten sowie Asylsuchende,
g Erwachsenenbildung,
h kirchlicher Unterricht,
i ökumenische Arbeit und Entwicklungszusammenarbeit,
k Kultur,
l Öffentlichkeitsarbeit betreffend soziale und gesellschaftliche Themen und
m Seelsorge.
3. Jeweils drei Jahre vor Beginn der nächsten Beitragsperiode (Art. 32 Abs. 1) handeln die Landeskirchen mit der zuständigen kantonalen Direktion den Beitrag nach Absatz 1 aus.