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Art. 31 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) - Grundsatz

Finanzen - Beiträge des Kantons an die Landeskirchen - Beiträge für Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse
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Art. 31 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) · Grundsatz

1. Mit einem Beitrag unterstützt der Kanton die Landeskirchen für die von ihnen im gesamtgesellschaftlichen Interesse nach Artikel 3 erbrachten Leistungen.

2. Als Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse gelten insbesondere

a Kinder- und Jugendarbeit,

b Angebote zu Ehe, Familie und Partnerschaft,

c Angebote für Seniorinnen, Senioren und Betagte,

d Angebote für Menschen mit Beeinträchtigung,

e Angebote für sozial Schwache und Armutsbetroffene,

f Angebote für Migrantinnen und Migranten sowie Asylsuchende,

g Erwachsenenbildung,

h kirchlicher Unterricht,

i ökumenische Arbeit und Entwicklungszusammenarbeit,

k Kultur,

l Öffentlichkeitsarbeit betreffend soziale und gesellschaftliche Themen und

m Seelsorge.

3. Jeweils drei Jahre vor Beginn der nächsten Beitragsperiode (Art. 32 Abs. 1) handeln die Landeskirchen mit der zuständigen kantonalen Direktion den Beitrag nach Absatz 1 aus.

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