410.11
LKGLEGN
CH-BE
Art. 29 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) - Grundsatz
Finanzen - Beiträge des Kantons an die Landeskirchen - Sockelbeiträge
Art. 29 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) · Grundsatz
1. Der Kanton wahrt historische Rechtstitel der evangelisch-reformierten Landeskirche und berücksichtigt die historischen Voraussetzungen der römisch-katholischen und der christkatholischen Landeskirche.
2. Zu diesem Zweck richtet er ihnen je einen Sockelbeitrag aus.
3. Die Sockelbeiträge müssen für die Entlöhnung der Geistlichen verwendet werden.