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Art. 29 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) - Grundsatz

Finanzen - Beiträge des Kantons an die Landeskirchen - Sockelbeiträge
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Art. 29 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) · Grundsatz

1. Der Kanton wahrt historische Rechtstitel der evangelisch-reformierten Landeskirche und berücksichtigt die historischen Voraussetzungen der römisch-katholischen und der christkatholischen Landeskirche.

2. Zu diesem Zweck richtet er ihnen je einen Sockelbeitrag aus.

3. Die Sockelbeiträge müssen für die Entlöhnung der Geistlichen verwendet werden.

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