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Art. 25 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) - Streitigkeiten um die Zuständigkeit

Rechtspflege und Haftung - Rechtspflege
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Art. 25 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) · Streitigkeiten um die Zuständigkeit

1. Wird die Zuständigkeit sowohl von einer kirchlichen als auch von einer staatlichen Beschwerdeinstanz beansprucht oder verneint und kann in einem Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, entscheidet das Verwaltungsgericht.

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