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Art. 23 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) - Kirchliche Beschwerdeinstanzen

Rechtspflege und Haftung - Rechtspflege
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Art. 23 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) · Kirchliche Beschwerdeinstanzen

1. Die Landeskirchen können für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen und Beschlüsse ihrer Behörden, ihrer regionalen Einheiten sowie ihrer Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden, die sich auf landeskirchliches Recht stützen, kirchliche Beschwerdeinstanzen vorsehen.

2. Ausgenommen von dieser Befugnis sind

a Wahl- und Abstimmungssachen,

b personalrechtliche Angelegenheiten,

c alle weiteren Angelegenheiten, die ganz oder teilweise staatlichem Recht unterliegen.

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