410.11
LKGLEGN
CH-BE
Art. 21 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) - Ergänzende Bestimmungen zum Datenschutz
Datenzugang und Datenaustausch
Art. 21 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) · Ergänzende Bestimmungen zum Datenschutz
1. Die Landeskirchen können für ihre Bedürfnisse eigene Bestimmungen zum Datenschutz erlassen, welche die kantonale Datenschutzgesetzgebung ergänzen oder präzisieren.
2. Sie können für die Zusammenarbeit innerhalb ihrer eigenen Organisationen oder mit anderen Landeskirchen besonders schützenswerte Daten ihrer Mitglieder austauschen, soweit diese zur Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben benötigt werden.