Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410.11 LKGLEGN CH-BE

Art. 19 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) - Datenzugang für Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden

Datenzugang und Datenaustausch
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) · Datenzugang für Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden

1. Die Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden erhalten aus den Einwohnerregistern der Wohnsitzgemeinden im Abruf- oder Meldeverfahren die Angaben, die sie zur Erfassung ihrer Mitglieder, zur Führung ihrer Stimmregister oder zur Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben, wie sie im landeskirchlichen Recht umschrieben sind, benötigen.

2. Sie erhalten von den Schulleitungen die Klassenlisten sowie weitere für die Organisation des kirchlichen Unterrichts nötige Angaben unentgeltlich.

3. Der Datenzugang nach Absatz 1 und 2 umfasst soweit erforderlich auch besonders schützenswerte Personendaten.

← Art. 18 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) Geltungsbereich Art. 20 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →