410.11
LKGLEGN
CH-BE
Art. 19 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) - Datenzugang für Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden
Datenzugang und Datenaustausch
Art. 19 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) · Datenzugang für Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden
1. Die Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden erhalten aus den Einwohnerregistern der Wohnsitzgemeinden im Abruf- oder Meldeverfahren die Angaben, die sie zur Erfassung ihrer Mitglieder, zur Führung ihrer Stimmregister oder zur Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben, wie sie im landeskirchlichen Recht umschrieben sind, benötigen.
2. Sie erhalten von den Schulleitungen die Klassenlisten sowie weitere für die Organisation des kirchlichen Unterrichts nötige Angaben unentgeltlich.
3. Der Datenzugang nach Absatz 1 und 2 umfasst soweit erforderlich auch besonders schützenswerte Personendaten.