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Art. 18 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) - Datenzugang für Geistliche

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Art. 18 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) · Datenzugang für Geistliche

1. Die Geistlichen der Landeskirchen erhalten für ihre seelsorgerische Tätigkeit in Institutionen des Justizvollzugs sowie in Institutionen, die dem Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG), dem Spitalversorgungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SpVG) oder dem Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) unterstellt sind, im Einzelfall auf Anfrage Namen und Adressen ihrer Konfessionsangehörigen.

2. Eine betroffene Person kann die Bekanntgabe ohne Angabe von Gründen untersagen.

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