Art. 17 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) - Anstellungsvoraussetzungen
Art. 17 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) · Anstellungsvoraussetzungen
1. Die Anstellung einer oder eines Geistlichen setzt voraus, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind
a) für deutschsprachige Geistliche der evangelisch-reformierten oder christkatholischen Landeskirche: das kantonale Staatsexamen oder ein gleichwertiger Abschluss,
b) für alle übrigen Geistlichen: ein universitärer Mastertitel in Theologie oder ein gleichwertiger Abschluss und
c) für alle Geistlichen: die kirchliche Ordination oder eine gültige Missio Canonica sowie der Abschluss der praktischen Ausbildung gemäss den Bestimmungen der jeweiligen Landeskirche.
2. Die Voraussetzungen nach Absatz 1 müssen während der gesamten Dauer des Anstellungsverhältnisses erfüllt sein.
3. Das landeskirchliche Recht kann weitere Anstellungsvoraussetzungen festlegen.