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410.11 LKGLEGN CH-BE

Art. 17 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) - Anstellungsvoraussetzungen

Geistliche
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Art. 17 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) · Anstellungsvoraussetzungen

1. Die Anstellung einer oder eines Geistlichen setzt voraus, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind

a) für deutschsprachige Geistliche der evangelisch-reformierten oder christkatholischen Landeskirche: das kantonale Staatsexamen oder ein gleichwertiger Abschluss,

b) für alle übrigen Geistlichen: ein universitärer Mastertitel in Theologie oder ein gleichwertiger Abschluss und

c) für alle Geistlichen: die kirchliche Ordination oder eine gültige Missio Canonica sowie der Abschluss der praktischen Ausbildung gemäss den Bestimmungen der jeweiligen Landeskirche.

2. Die Voraussetzungen nach Absatz 1 müssen während der gesamten Dauer des Anstellungsverhältnisses erfüllt sein.

3. Das landeskirchliche Recht kann weitere Anstellungsvoraussetzungen festlegen.

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