410.11
LKGLEGN
CH-BE
Art. 16 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) - Anstellungsbehörde
Geistliche
Art. 16 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) · Anstellungsbehörde
1. Die Kirchgemeinden stellen ihre Geistlichen an.
2. Die Landeskirchen oder ihre regionalen Einheiten stellen die übrigen Geistlichen an, unter Vorbehalt von Absatz 3.
3. Spitäler und Institutionen des Justizvollzugs, die Geistliche anstellen, hören vorgängig das zuständige Organ der jeweiligen Landeskirche an.