410.11
LKGLEGN
CH-BE
Art. 14 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) - Ausbildung
Geistliche
Art. 14 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) · Ausbildung
Der Kanton sorgt für die universitäre Ausbildung der Geistlichen der evangelisch-reformierten und der christkatholischen Landeskirche.
Die Universität Bern legt die Anforderungen an die universitäre Ausbildung der Geistlichen nach Anhören dieser beiden Landeskirchen fest.
Der Kanton, die Universität Bern und diese beiden Landeskirchen können in Vereinbarungen ihr Zusammenwirken bei der praktischen Ausbildung der Geistlichen regeln.
Der Kanton setzt für die drei Landeskirchen je eine Prüfungskommission ein.