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410.11 LKGLEGN CH-BE

Art. 13 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG)

Organisation - Kirchgemeinden - Gesamtkirchgemeinden
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Art. 13 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG)

1. Kirchgemeinden einer Landeskirche können sich zur gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben zu einer Gesamtkirchgemeinde zusammenschliessen.

2. Die Gründung einer Gesamtkirchgemeinde oder der Beitritt zu einer solchen erfordert einen Beschluss der Stimmberechtigten.

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