410.11
LKGLEGN
CH-BE
Art. 12 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG)
Organisation - Kirchgemeinden - Organisation
Art. 12 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG)
1. Die Organisation der Kirchgemeinden richtet sich nach dem GG, soweit das kantonale Recht nichts anderes vorsieht.
2. Das landeskirchliche Recht kann ergänzende Bestimmungen über das Zusammenwirken der Organe und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchgemeinden sowie über Unvereinbarkeiten vorsehen.
3. Die Kirchgemeinden können in ihrem Organisationsreglement besondere Regelungen zur Förderung des kirchlichen Lebens vorsehen, insbesondere betreffend die dezentrale Organisation der Gemeinde oder zum Schutz kirchlicher Minderheiten.
4. Die Landeskirchen fördern die Zusammenarbeit unter ihren Kirchgemeinden.