410.11
LKGLEGN
CH-BE
Art. 11 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG)
Organisation - Kirchgemeinden - Sprache
Art. 11 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG)
Die Sprache der Kirchgemeinden richtet sich nach Artikel 6 der Kantonsverfassung.
Im deutsch- und im französischsprachigen Gebiet des Kantons können Kirchgemeinden der andern Sprache bestehen. Die Mitglieder der Landeskirche können in diesem Fall wählen, welcher Kirchgemeinde sie angehören wollen.
Zweisprachige Kirchgemeinden sind möglich. Sie können für ihre deutschsprachigen und französischsprachigen Mitglieder ein unterschiedliches Gemeindegebiet aufweisen.