410.11
LKGLEGN
CH-BE
Art. 10 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG)
Organisation - Kirchgemeinden - Bestand
Art. 10 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG)
1. Die Landeskirchen gliedern sich in Kirchgemeinden. Sie bestehen aus der Gesamtheit der ihnen angehörenden Kirchgemeinden.
2. Jeder Kirchgemeinde gehören die in ihrem Gebiet wohnhaften Mitglieder der betreffenden Landeskirche an.
3. Der Regierungsrat legt durch Verordnung das Gebiet und den Namen jeder Kirchgemeinde fest.
4. Er hört das zuständige Organ der betreffenden Landeskirche bei der Bildung, Aufhebung, Veränderung des Gebiets oder beim Zusammenschluss von Kirchgemeinden nach Artikel 4h GG vorgängig an.
5. Der Grosse Rat ist für die Anordnung von Kirchgemeindezusammenschlüssen nach Artikel 4i GG zuständig.