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Art. 1 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) - Geltungsbereich

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Art. 1 Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG) · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz regelt die Stellung sowie die Grundzüge der Organisation und der Finanzierung der vom Kanton anerkannten evangelisch-reformierten, römisch-katholischen und christkatholischen Landeskirchen.

2. Es regelt im weiteren die Stellung der Geistlichen, die von den Landeskirchen, ihren regionalen Einheiten oder den Kirchgemeinden angestellt werden.

3. Für die Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden ergänzt es die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG).

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