Art. 8 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) - Disziplinartatbestände
Art. 8 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) · Disziplinartatbestände
1. Jugendlichen, die schuldhaft einer Vorschrift, die das Zusammenleben in der Institution regelt, oder einer Anordnung der Leitung, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Institution oder der einweisenden Behörde zuwiderhandeln, können Disziplinarsanktionen auferlegt werden.
2. Als Disziplinartatbestände gelten insbesondere
a. körperliche, sexuelle oder verbale Gewalt gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, anderen Jugendlichen oder in der Institution anwesenden Drittpersonen,
b. der Handel mit Alkohol und Betäubungsmitteln, deren Besitz und Konsum sowie der Missbrauch von Medikamenten,
c. Besitz unerlaubter Gegenstände,
d. rechtswidrige Eingriffe in fremde Vermögenswerte,
e. Störung des Arbeits-, des Schul- oder des Wohnbetriebs,
f. missbräuchliche Verwendung von Geräten zur elektronischen Kommunikation, von Geräten der Unterhaltungselektronik, von elektronischer Hard- und Software und von elektronischen Speichermedien,
g. * Entweichungen oder Vorbereitungshandlungen dazu,
h. Urlaubsmissbrauch.
3. Weitere Disziplinartatbestände können in der Hausordnung vorgesehen werden, wenn diese von der zuständigen Stelle der Direktion, deren Aufsicht die Institution untersteht, genehmigt ist.
4. Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft können ebenfalls sanktioniert werden.
5. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.