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Art. 7 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) - Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

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Art. 7 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) · Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Institution werden für die Durchführung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen ausgebildet.

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