341.13
FMJGLMMIN
CH-BE
Art. 7 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) - Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Allgemeines
Art. 7 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) · Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Institution werden für die Durchführung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen ausgebildet.