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Art. 6 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) - Subsidiarität der Massnahmen, persönliche Verhältnisse

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Art. 6 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) · Subsidiarität der Massnahmen, persönliche Verhältnisse

1. Freiheitsbeschränkende Massnahmen dürfen nur eingesetzt werden, wenn das Ziel mit anderen Mitteln nicht erreicht werden kann.

2. Bei der Anordnung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen wird dem Entwicklungsstand und der Persönlichkeit der oder des Jugendlichen Rechnung getragen.

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