341.13
FMJGLMMIN
CH-BE
Art. 5 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) - 3 Bei Sicherheitsmassnahmen und Zwangsanwendung
Allgemeines
Art. 5 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) · 3 Bei Sicherheitsmassnahmen und Zwangsanwendung
Sicherheitsmassnahmen und die Anwendung von physischem Zwang können gegenüber allen in einer Institution eingewiesenen Jugendlichen angeordnet werden, sofern die Institution deren Anordnung im Betriebskonzept vorsieht.