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Art. 5 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) - 3 Bei Sicherheitsmassnahmen und Zwangsanwendung

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Art. 5 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) · 3 Bei Sicherheitsmassnahmen und Zwangsanwendung

Sicherheitsmassnahmen und die Anwendung von physischem Zwang können gegenüber allen in einer Institution eingewiesenen Jugendlichen angeordnet werden, sofern die Institution deren Anordnung im Betriebskonzept vorsieht.

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