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Art. 4 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) - 2 Bei Disziplinarsanktionen

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Art. 4 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) · 2 Bei Disziplinarsanktionen

1. Disziplinarsanktionen können gegenüber Jugendlichen angeordnet werden, die im Jugendheim Lory Münsingen und im Jugendheim Viktoria-Stiftung Richigen oder in einem Gefängnis eingewiesen sind.

2. Der Regierungsrat kann weiteren Institutionen die Anordnung von Disziplinarsanktionen erlauben, wenn

a) ein zusätzlicher Platzbedarf für den Vollzug von Disziplinarsanktionen nachgewiesen ist,

b) die Institution über mindestens eine geschlossen geführte Abteilung und über geeignete Räumlichkeiten für den Vollzug von Disziplinarsanktionen (Disziplinarabteilung) verfügt,

c) die Anordnung von Disziplinarsanktionen im Betriebskonzept vorgesehen ist und

d) die Institution vom Bundesamt für Justiz anerkannt ist.

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