341.13
FMJGLMMIN
CH-BE
Art. 3 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) - Persönlicher Geltungsbereich 1 Nach der Rechtsnatur der Einweisung
Allgemeines
Art. 3 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) · Persönlicher Geltungsbereich 1 Nach der Rechtsnatur der Einweisung
1. Dieses Gesetz ist anwendbar auf Jugendliche, die gestützt auf eine der folgenden Grundlagen in einer Institution im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 eingewiesen sind
a) Untersuchungs- und Sicherheitshaft gemäss Artikel 27 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO)[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_1536768_2_4_c),
b) **\*** freiheitsentziehende strafrechtliche Schutzmassnahme gemäss Artikel 15 JStG,
c) Freiheitsentzug gemäss Artikel 25 JStG,
d) **\*** Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Artikel 314b und 327c ZGB,
e) Einweisung durch die Inhaberin oder den Inhaber der elterlichen Sorge.