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Art. 3 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) - Persönlicher Geltungsbereich 1 Nach der Rechtsnatur der Einweisung

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Art. 3 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) · Persönlicher Geltungsbereich 1 Nach der Rechtsnatur der Einweisung

1. Dieses Gesetz ist anwendbar auf Jugendliche, die gestützt auf eine der folgenden Grundlagen in einer Institution im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 eingewiesen sind

a) Untersuchungs- und Sicherheitshaft gemäss Artikel 27 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO)[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_1536768_2_4_c),

b) **\*** freiheitsentziehende strafrechtliche Schutzmassnahme gemäss Artikel 15 JStG,

c) Freiheitsentzug gemäss Artikel 25 JStG,

d) **\*** Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Artikel 314b und 327c ZGB,

e) Einweisung durch die Inhaberin oder den Inhaber der elterlichen Sorge.

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