341.13
FMJGLMMIN
CH-BE
Art. 27 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Art. 27 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) · Inkrafttreten
1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.