341.13
FMJGLMMIN
CH-BE
Art. 24 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) - Ergänzende Bestimmungen
Vollzug und Rechtsschutz
Art. 24 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) · Ergänzende Bestimmungen
1. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[[5]].