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Art. 24 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) - Ergänzende Bestimmungen

Vollzug und Rechtsschutz
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Art. 24 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) · Ergänzende Bestimmungen

1. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[[5]].

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