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Art. 23 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) - Beschwerde an das Obergericht

Vollzug und Rechtsschutz
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Art. 23 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) · Beschwerde an das Obergericht

1. Gegen den Beschwerdeentscheid der Sicherheitsdirektion kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Obergericht Beschwerde geführt werden.

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