Art. 22 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) - Einigungsverfahren
Art. 22 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) · Einigungsverfahren
1. Die Sicherheitsdirektion leitet die Beschwerde unverzüglich an die zuständige Stelle der Direktion, deren Aufsicht die Institution untersteht, weiter.
2. Die zuständige Stelle versucht, eine gütliche Einigung herbeizuführen.
3. Sie holt eine Stellungnahme der Vorinstanz ein und kann die Jugendliche oder den Jugendlichen persönlich anhören.
4. Gelingt die gütliche Einigung nicht innerhalb von 30 Tagen seit dem Eingang der Beschwerde, leitet die zuständige Stelle die Akten zur weiteren Behandlung und zum Entscheid an die Sicherheitsdirektion weiter.
5. Das Einigungsverfahren wird nicht durchgeführt, wenn die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird und wenn eine Beschwerde gegen eine Verfügung im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 eingereicht wird.