341.13
FMJGLMMIN
CH-BE
Art. 21 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) - Aufschiebende Wirkung
Vollzug und Rechtsschutz
Art. 21 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) · Aufschiebende Wirkung
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die instruierende Behörde erteile sie aus wichtigen Gründen von Amtes wegen oder auf Antrag der betroffenen Person.