Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
341.13 FMJGLMMIN CH-BE

Art. 21 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) - Aufschiebende Wirkung

Vollzug und Rechtsschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) · Aufschiebende Wirkung

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die instruierende Behörde erteile sie aus wichtigen Gründen von Amtes wegen oder auf Antrag der betroffenen Person.

← Art. 20 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) Gegenstand Art. 22 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →