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Art. 20 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) - Beschwerde

Vollzug und Rechtsschutz
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Art. 20 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) · Beschwerde

1. Gegen Verfügungen über freiheitsbeschränkende Massnahmen kann die oder der Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung innert zehn Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion einreichen.

2. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Institution übergeben wird.

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