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341.13 FMJGLMMIN CH-BE

Art. 2 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) - Ziel der freiheitsbeschränkenden Massnahmen

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Art. 2 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) · Ziel der freiheitsbeschränkenden Massnahmen

1. Ziel von Disziplinarsanktionen ist, das geordnete Zusammenleben in der Institution aufrechtzuerhalten, das Verantwortungsbewusstsein der Jugendlichen zu stärken und die Jugendlichen zugunsten einer verbesserten Integration in der Institution und der Öffentlichkeit zu beeinflussen.

2. Sicherheitsmassnahmen und die Anwendung von physischem Zwang dienen dem Schutz der Jugendlichen, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Allgemeinheit.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

SK 2015 316 · be (art. 2 al. 1 LMMin)
Staff Acquittal for Unlawful Detention and Negligent Homicide in Juvenile Suicide Case
naire. En ce sens, la LMMin n’est pas si claire qu’elle devrait l’être et demeure sujette à interprétation. 12.6.4 Selon l’art. 2 al. 1 LMMin, le but des sanctions disciplinaires est de maintenir l’ordre dans l’établissement, de renforcer le sens des responsabilit