341.13
FMJGLMMIN
CH-BE
Art. 19 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) - Berichterstattung
Vollzug und Rechtsschutz
Art. 19 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) · Berichterstattung
1. Wer Sicherheitsmassnahmen einsetzt oder physischen Zwang anwendet, teilt dies innert 24 Stunden in einem schriftlichen Bericht der Leitung der Institution mit.
2. Die Leitung der Institution dokumentiert alle freiheitsbeschränkenden Massnahmen. Die Dokumentation beinhaltet mindestens
a) den Zeitpunkt des Ereignisses,
b) die Umschreibung des Sachverhalts und die Stellungnahme der oder des Jugendlichen,
c) die ausgesprochene Massnahme und den Zeitpunkt des Vollzugs,
d) besondere Vorkommnisse und Anordnungen.
3. Die Leitung der Institution berichtet der zuständigen Stelle der Direktion, deren Aufsicht die Institution untersteht, periodisch über die angeordneten freiheitsbeschränkenden Massnahmen.