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Art. 18 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) - Grundsätze

Vollzug und Rechtsschutz
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Art. 18 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) · Grundsätze

1. Die Anwendung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen darf die Jugendliche oder den Jugendlichen nicht gefährden.

2. Fällt der Grund für Sicherheitsmassnahmen oder Zwangsanwendungen weg, werden diese umgehend abgebrochen.

3. Hat eine Disziplinarsanktion ihr Ziel vorzeitig erreicht, kann sie abgebrochen werden.

4. Jugendliche, die gefesselt sind oder die in einem besonderen Raum oder in der eigenen Zelle eingeschlossen sind, werden beobachtet und ihren Bedürfnissen entsprechend betreut. Wenn nötig werden medizinische Fachpersonen beigezogen.

5. Jugendliche, die in der Disziplinarabteilung untergebracht sind, haben Anspruch auf einen täglichen, mindestens einstündigen Aufenthalt an der frischen Luft.

6. Die oder der Jugendliche kann unmittelbar nach Anordnung einer freiheitsbeschränkenden Massnahme die gesetzliche Vertretung oder eine nahe stehende mündige Person darüber informieren.

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