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Art. 17 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) - Nachträgliche Verfügung

Sicherheitsmassnahmen und Zwangsanwendung
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Art. 17 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) · Nachträgliche Verfügung

1. Sicherheitsmassnahmen im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e und der Einsatz von Reizstoffen bei der Anwendung von physischem Zwang werden schnellstmöglich schriftlich verfügt.

2. In allen anderen Fällen kann die oder der Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung bis drei Tage nach Beendigung der Massnahme eine anfechtbare Verfügung verlangen.

3. Die Verfügung wird durch die Leitung der Institution erlassen, der oder dem Jugendlichen eröffnet und der gesetzlichen Vertretung sowie der einweisenden Behörde mitgeteilt.

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