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Art. 16 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) - Zwangsanwendung

Sicherheitsmassnahmen und Zwangsanwendung
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Art. 16 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) · Zwangsanwendung

1. Die Leitung der Institution oder von ihr bezeichnete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können bei unmittelbarer Gefahr für Dritte oder Sachen, bei unmittelbarer Selbstgefährdung oder bei Entweichung physischen Zwang anwenden, sofern keine andere Möglichkeit besteht, die Gefährdung abzuwenden.

2. Die Institutionen gemäss Artikel 4 können bei der Anwendung von physischem Zwang Hand- und Fussfesseln sowie Reizstoffe einsetzen.

3. Die Anordnung und das Verfahren bei medizinisch indizierten Zwangsmassnahmen richten sich nach den Bestimmungen des ZGB.

4. ...

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