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Art. 15 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) - Besondere Sicherheitsmassnahmen

Sicherheitsmassnahmen und Zwangsanwendung
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Art. 15 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) · Besondere Sicherheitsmassnahmen

1. Besteht bei einer oder einem Jugendlichen in erhöhtem Masse Entweichungsgefahr oder die Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen sowie bei Gefahr einer anderen schwerwiegenden Störung des Institutionsbetriebs, können die Leitung der Institution oder von ihr bezeichnete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besondere Sicherheitsmassnahmen anordnen.

2. Als besondere Sicherheitsmassnahmen gelten

a) der Entzug von Gegenständen, deren missbräuchliche Verwendung zu befürchten ist,

b) das Absondern von den anderen Jugendlichen,

c) die Entziehung des Aufenthaltsrechts in den Gemeinschaftsräumen,

d) die Beschränkung des Kontakts mit der Aussenwelt,

e) die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum oder in einer Einschlusszelle.

3. Die Sicherheitsmassnahme gemäss Absatz 2 Buchstabe e darf nur in den Institutionen gemäss Artikel 4 angeordnet werden.

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