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341.13 FMJGLMMIN CH-BE

Art. 14 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) - Leibesvisitation und Blutprobe

Sicherheitsmassnahmen und Zwangsanwendung
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Art. 14 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) · Leibesvisitation und Blutprobe

1. Bei Verdacht auf Verbergen unerlaubter Gegenstände oder auf Konsum unerlaubter Substanzen kann die Leitung der Institution folgende Massnahmen anordnen

a oberflächliche Leibesvisitation,

b intime Leibesvisitation,

c Blutprobe.

2. Die oberflächliche Leibesvisitation wird durch eine Person gleichen Geschlechts, in der Regel unter Beizug einer Drittperson, in einem abgesonderten Raum unter Ausschluss anderer Personen durchgeführt.

3. Die intime Leibesvisitation wird durch eine Ärztin oder einen Arzt durchgeführt.

4. Die Massnahmen gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c dürfen nur in den Institutionen gemäss Artikel 4 angeordnet werden.

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