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341.13 FMJGLMMIN CH-BE

Art. 13 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) - Kontrollen und Durchsuchungen

Sicherheitsmassnahmen und Zwangsanwendung
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Art. 13 Gesetz über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Justizvollzug bei Jugendlichen und im Vollzug von Kindesschutzmassnahmen (FMJG) · Kontrollen und Durchsuchungen

1. Die Leitung der Institution oder von ihr bezeichnete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können folgende Kontrollen und Durchsuchungen anordnen

a) Kontrolle der persönlichen Gegenstände und der Unterkunft,

b) Atemluftkontrolle,

c) Urinprobe.

2. Die Kontrolle der persönlichen Gegenstände und der Unterkunft wird in der Regel in Anwesenheit der oder des Jugendlichen durchgeführt.

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